Die Jägervereinigung Esslingen leitet zu Ihrer Information ein Schreiben von ForstBW zu Wildschadensverhütungskosten weiter. Es ist zu beachten, dass sich die Regelungen auf den Staatswald beziehen (vollständig verpachtete Flächen oder Anteile bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken sowie Abrundungen).
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der Leitungsteamsitzung am 20.4.2021 wurde das Thema Rückersatz von Wildschadensverhütungskosten auf verpachteten Staatsjagden thematisiert. Es wurde die Befürchtung der Jägerschaft transportiert, dass sich durch die großflächigen Wiederbewaldungsflächen (zu) hohe finanzielle Belastungen für die Pächter*innen staatl. Jagdreviere ergeben könnten. Dies würde zusätzlich dadurch verstärkt, dass nach Wegfall der bisher oftmals verwendeten Wuchshüllen das Anbringen alternativer Wildschadensverhütungsmaßnahmen (z. B. konventioneller Zaunbau oder Hordengatter) u.U. nicht mehr durch die Jagdpächter*innen in Eigenleistung durchgeführt werden könne und sich die Kosten dadurch weiter erhöhten.
Die schnelle Wiederbewaldung größerer Kalamitätsflächen mit standortsangepassten Baumarten ist angesichts der aktuellen Klimaentwicklung wichtiger denn je. Ein bedeutender Faktor dazu ist die Jagdintensität, die wir in den verpachteten staatl. Jagdrevieren nur indirekt steuern können. Daher sehen die aktuellen Jagdpachtverträge die Möglichkeit vor, unter Berücksichtigung
eventueller Eigenleistungen Wildschadensverhütungskosten an den jeweiligen Hauptholzarten vom Jagdpächter/von der Jagdpächterin ersetzen zu lassen. Ältere Verträge sehen diese Einschränkung auf die Hauptholzarten zwar noch nicht vor, entsprechend dem Grundsatz des Wildschadensersatzrechts und im Sinne einer Gleichbehandlung gilt jedoch dieser Bezug auch hier. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten sind daher im Jagdpachtvertrag die Hauptholzarten festzuschreiben. Dies sind Holzarten,
deren Anteil im Jagdbezirk (bei Teilverpachtungen ist der gesamte abgebende Bezirk maßgeblich) einen Anteil von mindestens 5 Prozent einnehmen. Zwar ist die Regelung nicht strikt an diesen Anteil gebunden und lässt die Möglichkeit, auch weitere Holzarten im Wege der Vereinbarung zu Hauptholzarten zu erklären, doch dient diese Option der Klarstellung von Grenzfällen. Holzarten,
die weit unterhalb der 5-Prozent-Grenze liegen, als Hauptholzarten aufzunehmen, um sie auf diesem Wege unter die Ersatzpflicht zu stellen, widerspricht dem Selbstverständnis von ForstBW als seriösem Vertragspartner.
Grundsätzlich ist bei jeder Kulturmaßnahme zu prüfen, ob technische Verbissoder Fegeschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind, um die waldbaulichen Ziele zu erreichen. Ist dies der Fall und das Problem ursächlich auf unzureichende Bejagung des Jagdpächters/der Jagdpächterin zurückzuführen, so ist als flankierende Maßnahme auf eine Intensivierung der Jagd in diesem
Bereich/Schwerpunktbejagung hinzuwirken. Dabei kann die RobAVereinbarung angepasst und ggf. auf die Sonderkündigungsmöglichkeit gem. Jagdpachtvertrag hingewiesen werden. Auf Schutzmaßnahmen kann in kritischen Bereichen zunächst nur dann verzichtet werden, wenn jagdliche Maßnahmen auch kurzfristig erfolgversprechend sind und der/ die Pächter auch
bereit ist/ sind, diese konsequent zu verfolgen. Eine entsprechende verbindliche Absprache/ Vereinbarung muss in diesem Fall im Vorfeld getroffen werden. Sind Schutzmaßnahmen unumgänglich, werden die Kosten dafür dem Jagdpächter/der Jagdpächterin unter Ermöglichung der Eigenleistung in Rechnung gestellt. Dabei ist darauf zu achten, dass – ungeachtet der tatsächlich durchgeführten Maßnahme – nur die kostengünstigste gegen Verbiss/Fegen geeignete Maßnahme in Rechnung gestellt werden darf. So sollen bei der Verwendung von biologisch abbaubaren Wildschadenverhütungsmaßnahmen, deren Materialkosten häufig über denen von herkömmlichen Maßnahmen liegen, lediglich die bisherigen kostengünstigeren Maßnahmen zum Ansatz gebracht werden.
Im Ausnahmefall infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer weit überdurchschnittlich hohen Wiederbewaldungsfläche in dem jeweiligen Jagdrevier führen, kann außerdem die Zahlungspflicht des Pächters/der Pächterin auf die Hälfte der entstehenden Kosten beschränkt werden. Die in diesem Schreiben getroffenen Regelungen gelten bis zum Ende des Jagdjahres 2023/24.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Hink, FB 4 gez. Thies, FB 3
Anbei das original Schreiben zum Download