Coronaverordnung und Jagd - Neuregelung

Seit 16.12.2020 gilt eine neue Corona-Verordnung im Land. Das Ministerium Ländlicher Raum hat den Erlass zur Ausübung der Jagd vom 13.12.2020 überarbeitet und an die neue Verordnung angepasst.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 16.12.2020 gilt eine neue Corona-Verordnung im Land. Das Ministerium Ländlicher Raum hat den Erlass zur Ausübung der Jagd vom 13.12.2020 überarbeitet und an die neue Verordnung angepasst. Oberster Grundsatz auch bei der Jagd muss wie im Alltag sein, die Kontakte zu minimieren, um die Infektionsgefahr zu vermeiden und die Ausbreitung der Seuche herunterzufahren.

Bewegungsjagden im Sinne des § 8 Abs. 5 JWMG sind weiterhin zulässig, sofern sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Hierzu zählen die Tierseuchenprävention (ASP etc.) und Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden. 

Die Einzeljagd ist zulässig wenn diese der Tierseuchenprävention oder der Vermeidung von Wildschäden dient. Die Wohnung darf dafür sowohl zwischen 20 und 5 Uhr als auch zwischen 5 und 20 Uhr verlassen werden.

Bitte beachten: Aufgrund des Erlasses vom 13.12.2020 wurde angenommen, dass tagsüber die Jagd auf alles Wild mit Jagdzeit möglich ist. Die Neuregelung schränkt dies jetzt auf Wildarten, die zur Tierseuchenprävention und der Vermeidung von Wildschäden notwendig ist. Der Begriff „Tierseuchen“ umfasst nicht nur die Afrikanische Schweinepest.  

Zulässig ist das Verlassen der Wohnung zur Nachsuche und bei Wildunfällen, auch während der Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 5 Uhr.

Weiteres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des MLR.

Leider enthält das Schreiben keine Aussagen zur Durchführung von Kursen zur Vorbereitung der Jägerprüfung.  Auch wenn die Corona-Verordnung Veranstaltungen, die nicht der Unterhaltung dienen,  unter Auflagen grundsätzlich zulässt, bitten wir dringend darum, vorerst bis zum 10.1.2020 auf Präsenzunterricht zu verzichten und digitale Formen der Wissensvermittlung zu nutzen.

Änderungen ergeben sich aufgrund der neuen Corona-VO auch für den Betrieb von Schießstätten.

Es ist ab sofort nur Schießen im Freien gestattet. Es dürfen nur noch öffentliche und private Sportanlagen bei denen es sich um weitläufige Außenanlagen handelt genutzt werden. Hierzu zählen offene und teilgedeckte Schießstände nicht!  Die Nutzung der weitläufigen Außenanlagen ist nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Es darf keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil

Dr. Erhard Jauch
Hauptgeschäftsführer

Bereichsleitung Öffentlichkeitsarbeit/Marketing

Tel. 0711/26 84 36 -14, Fax – 29