Verwendung von Nachtzieltechnik

Hinweise des LJV zum Erlass des MLR vom 03.04.2020

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Erlass vom 3.4.2020 hat das zuständige Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) nach längerer Prüfung zur Verwendung von Nachtzieltechnik infolge der Änderung des Waffengesetzes (3.WaffRÄndG) Stellung genommen (siehe Anlage). Den Erlass haben wir mit E-Mail vom 03.04.2020 bereits übermittelt.

Aus Sicht des LJV sind dazu noch folgende Hinweise notwendig:

Nach Anlage 2, Abschnitt 1 Nr.1.2.4.2. zum Waffengesetz waren bisher Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), verboten, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen.

Nach § 40 Abs. 3 des WaffG, dessen Änderung am 20. 02. 2020  in Kraft getreten ist, dürfen nun Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3 WaffG für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer  haben (Umgang haben = Erwerben , Besitzen, Führen, Transportieren, Überlassen ,Verbringen, Schießen u.a.). Es handelt sich um Geräte, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können (sog. Dual-Use-Geräte). Geräte, die auf die Waffe fest montiert werden, bleiben verboten.

Das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 bleibt weiterhin bestehen („Verboten sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren“).

Im Erlass ist klargestellt, dass in Baden-Württemberg damit ein behördlicher Auftrag nach § 40 Abs. 2 WaffG nicht mehr erforderlich ist, soweit für diese Geräte keine jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen bestehen. Jagdrechtlich dürfen die Geräte derzeit ausschließlich zum Erlegen von Schwarzwild benutzt werden. In Baden-Württemberg ist jagdrechtlich das sachliche Verbot zum Einsatz durch eine Verordnung vom 1.3.2018 in Bezug auf die Verwendung von Nachsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, die einen Bildwandler oder eine elektronische Versorgung besitzen, beim Erlegen von Schwarzwild aufgehoben Sie können also ohne behördlichen Auftrag eingesetzt werden. Eine Nutzung für die Jagd auf anderes Wild führt zum Jagdscheinentzug.

Eine Frage ist noch nicht abschließend geklärt: Es gibt Vorsatz-und Aufsatzgeräte mit integriertem Infrarot-Aufheller. Das MLR davon aus, dass diese Geräte mit integriertem Infrarot-Auf heller soweit sie in der Positivliste des Bundeskriminalamts enthalten sind, zulässig sind.

Mit freundlichen Grüßen 

Martin Bürner
Geschäftsführer

Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.
Tel. 0711/268436-13