Information der Waffenbehörde

Landkreis Esslingen

Information der Waffenbehörde über die Änderungen im Waffengesetz

 

Erstellt am

Liebe Mitglieder der JägerVereingung Esslingen,

das LRY Esslingen hat gerade folgende Infos zum Waffenrecht veröffentlicht. Wir bitten um Beachtung.

MFG

JV-ES

 


Landkreis Esslingen        

Information der Waffenbehörde über die Änderungen im Waffengesetz             

Bereits seit dem 20. Februar 2020 geltende Regelungen

  • Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die zuständige Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen. Künftig reicht schon die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation aus, um die Regelunzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers oder Antragstellers zu begründen, auch wenn diese nicht verboten ist.
  • Schalldämpfer können ohne Voreintrag durch Inhaber eines Jahresjagdscheines erworben werden. Der Erwerb ist gegenüber der Waffenbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Die Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
  • Jäger sind waffenrechtlich vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von Nachtsichtvorsatz- und Aufsatzgeräten (sogenannte Dual-Use-Geräte) ausgenommen. Allerdings bestehen weiter sachliche Verbote nach dem Jagdrecht. Die Verwendung von Nachtzieltechnik wurde aus den sachlichen Verboten im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz herausgenommen und dürfen somit in Baden-Württemberg verwendet werden.

 

Folgende Änderungen treten am 1. September 2020 in Kraft    

  • Verbot von sogenannten Hi-Cap-Magazinen, Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss sind künftig verboten.  Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.
  • Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese besitzen und damit umgehen, wenn sie den Besitz bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Der Anzeigende erhält eine Anzeigebescheinigung. Das Formular hierzu finden Sie auf unserer Homepage.
  • Dasselbe gilt für halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen und für halbautomatisch Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen verfügen.           

Erweiterung der wesentlichen Teile     

Der Katalog der wesentlichen Teile wird erweitert. Als wesentliche Teile werden nach der Gesetzesänderung angesehen:               

  • der Lauf oder Gaslauf
  • der Verschluss; bei teilbaren Verschlüssen der Verschlussträger und Verschlusskopf     
  • das Patronen- und Kartuschenlager      
  • das Gehäuse (upper & lower receiver) 
  • vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig­ gestellt werden können
  • bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches
  • bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist. 

Sofern Personen solche Teile im Besitz haben und diese nicht in Komplettwaffen verbaut sind, müssen sie bis 1. September 2021 bei der Waffenbehörde angemeldet werden. 

Besitzt jemand wesentliche Teile verbotener Waffen, sind diese Teile bis spätestens zum 1. September 2021 der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen oder hierfür beim BKA eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.     

Salutwaffen                                    

Die bisher frei erwerbbaren Salutwaffen, also ehemals schussfähige Feuerwaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition mit ihnen verschossen werden kann, werden zukünftig wie eine Originalwaffe vor dem Umbau behandelt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein umgebauter Vollautomat künftig verboten ist und eine umgebaute erlaubnispflichtige Waffe in eine Waffenbesitzkarte eingetragen wer­ den muss. Dabei ist das waffenrechtliche Bedürfnis nachzuweisen; eine Sachkundeprüfung wird nicht verlangt. Salutwaffen müssen nicht in zertifizierten Tresoren aufbewahrt werden.  Hier genügt es, diese in einem fest verschließbaren Behältnis zu verwahren.               

Personen, die bereits im Besitz von Salutwaffen sind, müssen für diese bis spätestens zum 1. September 2021 die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Verbotene Salutwaffen sind innerhalb der vorgenannten Frist der Waffenbehörde oder Polizei zu überlassen oder hierfür eine Ausnahmegenehmigung beim BKA zu beantragen.

Dekorationswaffen  

Als Dekorationswaffen gelten nur noch solche Waffen, die nach den geltenden EU­Richtlinien abgeändert wurden und über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen. Diese Bescheinigung wird von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt. Diese Dekowaffen müssen bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Von dort wird eine Anzeigebescheinigung ausgestellt.

Dekowaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind (sogenannte Alt-Dekowaffen), können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe durch einen Büchsenmacher auf den aktuellen Standard nach den EU-Verordnungen überarbeitet und dem Beschussamt zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt. Erst danach kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung bei der Behörde vollzogen werden. Ansonsten wäre die Waffe als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln. In diesem Fall benötigt der Erwerber eine Waffenbesitzkarte.   

Entsprechende Anzeigeformulare für Dekowaffen finden Sie auf unserer Homepage. Dekowaffen können  nach Terminvereinbarung  gebührenfrei bei der Waffenbehörde  zur Vernichtung  abgegeben  werden.                         

Pfeilabschussgeräte     

Bisher erlaubnisfrei zu erwerbende Pfeilabschussgeräte, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gehalten werden kann, unterliegen nun der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht. Wer am 1. September 2020 ein solches Gerät besessen hat, muss hierfür bis zum 1. September 2021 eine Besitzer­laubnis beantragen oder dieses einem Berechtigten überlassen. Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist weiterhin erlaubnisfrei.

Ausbau des Nationalen Waffenregisters/Erforderlichkeit von ID-Nummern      

               

In Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie müssen künftig sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich rückverfolgt werden können. Alle Transaktionen sind deshalb im Waffenregister einzutragen, welches hierzu ausgebaut wird.

Beim An- und Verkauf von Waffen an einen Waffenhändler, sowie bei Reparaturen müssen zukünftig die Personen-, Erlaubnis- und Waffen-ID-Nummer vorliegen. Die ID-Nummern werden von der Waffenbehörde in die jeweilige Waffenbesitzkarte ein­ gedruckt bzw. per Ausdruck als Stammdatenblatt herausgegeben. Die ID-Nummern können bei Bedarf bei der Waffenbehörde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache angefordert werden. Die Waffenrechtsänderung bringt zahlreiche Anzeige- und Mitteilungspflichten mit sich.     

Anzeigepflichten           

So haben Waffenbesitzer die Pflicht, der Behörde die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung von Waffen innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzu­zeigen. Die Behörde muss darüber hinaus über die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder das Abhandenkommen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen schriftlich oder elektronisch informiert werden. Auch die Inbesitznahme von Waffen und Munition beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise ist unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen. Ferner ist die Überlassung, der Erwerb, das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Dekorationswaffen der Waffenbehörde zwingend anzuzeigen. 

Waffenbesitzer, die ins Ausland ziehen, sind verpflichtet, der Waffenbehörde ihre Anschrift im Ausland mitzuteilen.     

Das Anzeigeformular finden Sie auf unserer Homepage.              

Bitte beachten Sie, dass ohne die Vorlage der Anzeigebescheinigung auch keine An- und Abmeldung von Schusswaffen mehr erfolgen kann.     

Bedürfnisprüfung für Sportschützen     

Ab September 2020 gilt eine klare Regelung, wann die Waffenbehörde das Bedürfnis von Sportschützen zu prüfen hat und welcher Maßstab hier anzulegen ist. Vor dem Erwerb  muss der Antragsteller  nachweisen,  dass er als Mitglied eines verbandsangehörigen Schützenvereins  seit mindestens  12 Monaten den Schießsport  mit erlaubnispflichtigen Waffen  betreibt und diesen  innerhalb der vergangenen  12 Monate mindestens einmal in jedem  ganzen  Monat oder  18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat.      

Für den weiteren Besitz der Waffen prüft die Waffenbehörde alle fünf Jahre das weitere Vorliegen des schießsportlichen  Bedürfnisses.  Dafür muss der Sportschütze durch Vorlage einer  Bescheinigung des Schießsportverbandes  nachweisen, dass er in den  letzten 24  Monaten mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe  mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechs Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12 Monaten betrieben hat. Hat der Betreffende sowohl Lang- als auch Kurzwaffen in seinem Besitz, muss er mit beiden Waffenarten im beschriebenen Umfang trainiert haben. Sind seit der erstmaligen Erteilung der Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen,  so reicht eine Bescheinigung der Mitgliedschaft des Vereins aus.

               

Begrenzung der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen  

Ab September 2020 wird die Anzahl der Waffen, die auf eine gelbe Waffenbesitzkarte erworben werden,kann, auf zehn begrenzt. Besitzt jemand bereits am 1. September 2020 aufgrund einer gelben Waffenbesitzkarte mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht."        

Anzeigen oder Anträge für Altbesitz nimmt die Waffenbehörde vom 1. September 2020 bis spätestens zum 1. September 2021 entgegen.       

 

 

Für Fragen steht das Team der Waffenbehörde zur Verfügung. Sie erreichen die zuständigen Sachbearbeiter/innen  per E-Mail Ordnunqsamt@LR A-ES.de oder telefonisch wie folgt:    

Frau Greschner 0711 3902-42723

Frau Wolfram    0711 3902-42097

Herr Partzsch    0711 3902-43749

"Bitte beachten Sie, dass für Bürgerinnen und Bürger der Großen Kreisstädte die jewei­ligen Stadtver waltungen zuständig sind.             

 

"Esslingen am Neckar, 25. August 2020"               

Landratsamt     

Landratsamt Esslingen  

Waffenbehörde Pulverwiesen 11            

73726 Esslingen am Neckar       

Ordnunqsamt@LR A-ES.de www.landkreis-esslinqen.de