Drückjagden und Corona

Das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz hat endlich einen Erlass mit Hinweisen zur Durchführung von Drückjagden unter Corona-Bedingungen herausgegeben / Ergänzt am 09. Sept. 2020

 

Erstellt am

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit auf Veranlassung des LJV hat das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz endlich einen Erlass mit Hinweisen zur Durchführung
von Drückjagden unter Corona-Bedingungen herausgegeben.

Die Hinweise sind auf Basis der aktuell gültigen Regelungen erstellt. Sie können sich jederzeit ändern, wenn aufgrund des Pandemie-Verlaufs
die Verordnung geändert wird.

Die aktuelle Corona-Verordnung ist über nachfolgende Link abrufbar:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil  

Dr. Erhard Jauch
Hauptgeschäftsführer

Bereichsleitung Öffentlichkeitsarbeit/Marketing

Tel. 0711/26 84 36 -14, Fax – 29

 


Hinweise zur Durchführung von revierübergreifenden Bewegungsjagden unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

 zur ASP-Prävention wird nach wie vor empfohlen, revierübergreifende Bewegungsjagden durchzuführen. Diese Jagden können und sollen trotz der Ausbreitung des Coronavirus stattfinden. Jedoch sind für die Durchführung und Organisation dieser Jagden zwingend die Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23. Juni 2020 (CoronaVO) zu beachten.

Vorauszuschicken ist, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wie bisher laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Die folgenden Ausführungen geben den Rechtsstand der CoronaVO in der ab 6. August 2020 gültigen Fassung wieder und sind daher stets auf Aktualität zu prüfen.

I.    Rechtlicher Rahmen

Bei Bewegungsjagden handelt es sich um Veranstaltungen, deren Durchführung nach den Maßgaben der CoronaVO möglich ist (§ 10 Abs. 6 CoronaVO). Welche Anforderungen zu erfüllen sind, richtet sich nach der Anzahl der teilnehmenden Personen.

Bei allen Veranstaltungen wird empfohlen, soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, die Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Personen von mind. 1,5 m einzuhalten (§ 2 CoronaVO), es sei denn, dessen Unterschreitung ist aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ist ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet.

Nehmen an der Bewegungsjagd bis zu 20 Personen teil, müssen über die vorstehende allgemeine Abstandsregel hinaus die in der CoronaVO geregelten besonderen Anforderungen nicht erfüllt werden. Das sind gemäß § 10 Abs. 2 CoronaVO folgende Anforderungen, die in den §§ 4 ff. im Einzelnen geregelt sind: Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot, Arbeitsschutz. Gleichwohl wird dringend empfohlen, im Sinne des verantwortungsbewussten Handelns die Anforderungen einzuhalten und stets auf einen bestmöglichen Infektionsschutz zu achten.

Nehmen mehr als 20 und bis zu 100 Personen teil, sind die genannten besonderen Anforderungen mit Ausnahme der Hygienekonzepte nach § 5 CoronaVO einzuhalten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO). Das bedeutet, dass konkret u.a. folgende Anforderungen erfüllt werden müssen (siehe im Einzelnen und ausführlich §§ 4, 6, 7 und 8 CoronaVO):

•     Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird;

•     regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen;

•     Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, müssen regelmäßig gereinigt werden;

•     Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern; alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen;

•     rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote,  Abstandsregelungen und Hygienevorgaben;

•     Datenerhebung von Anwesenden (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde; (die Dauer zur Aufbewahrung und Speicherung dieser Daten beträgt vier Wochen);

•     Beachtung des Teilnahmeverbotes von Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.

II.    Allgemeine Hinweise

Es werden zur Erläuterung der vorgeschriebenen oder empfohlenen Anforderungen und Maßnahmen folgende Hinweise gegeben:

•     Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist, neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes unter Berücksichtigung der Reduzierung von Kontakten der Jagdbeteiligten und der Nachverfolgbarkeit der Kontakte.

•   Zur Gewährleistung des Infektionsschutzes haben die vorgeschriebenen oder empfohlenen Hygienemaßnahmen Vorrang vor Jagdtraditionen.

•   Die Jagdleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben der Hygienevorgaben verantwortlich und hat die Maßnahmen auf die aktuellen Entwicklungen und Regelungen anzupassen.

•   Es wird empfohlen, dass Schützen bis zum Einnehmen des zugewiesenen Standes an der Jagd freiwillig eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Treiber, Hundeführer und andere Personen (Metzger, Tierarzt…) sollten außerhalb des Treibens ebenfalls diesen Schutz tragen.

•   Bei Treffen vor und nach der Jagd soll die Örtlichkeit unter Berücksichtigung der Personenzahl und des einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 m in jede Richtung (außer bei Personen aus dem gleichen Hausstand) ausgewählt werden.

•   Für den Auftritt von Jagdhornbläsern wird empfohlen, dass der Abstand der Bläser untereinander mindestens 2 m in jede Richtung und mindestens 10 m zu anderen Personen beträgt und nur im Freien geblasen wird.

•   Den Jagdgästen sollten die Hygienevorschriften und Hinweise bereits mit der Jagdeinladung übermittelt werden. Am Sammelpunkt sollten Hygienevorschriften gut sichtbar für alle Teilnehmenden ausgehängt werden.

•   Die Kontrolle von Jagdscheinen und Schießübungsnachweisen sollte im Freien durchgeführt werden; bei Kontrolle im geschlossenen Raum muss auf das Vorhandensein einer Trennvorrichtung, eine intensive und regelmäßige Durchlüftung, den Mindestabstand von 1,5 m in der Warteschlange sowie auf das Tragen einer nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung geachtet werden.

•   Sofern Unterschriften der Jagdgäste am Jagdtag erforderlich sind, sollte jeder Jagdgast, wenn möglich, mit einem eigenen Stift unterschreiben. Ist dies nicht möglich, sollte der Stift nach jeder Verwendung desinfiziert werden.

•      In den Örtlichkeiten für die Registrierung sollten Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein.

•      Eventuelle Zahlungen sollten bargeldlos erfolgen, wenn möglich im Vorfeld durch Überweisung.

•      Insbesondere auch beim Streckelegen und Schüsseltreiben sollte auf das Einhalten der vorgeschriebenen oder empfohlenen Anforderungen und Maßnahmen geachtet werden.

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem das Ministerium Ende August Hinweise zur Durchführung von Drückjagden unter Corona-Bedingungen herausgegeben hat,
hat der Landesjagdverband kompakt zusammengefasste Empfehlungen dazu erarbeitet.

Sie sind in der Anlage beigefügt und auch auf der Homepage abrufbar.

Freundliche Grüße und Waidmannsheil

Dr. Erhard Jauch
Hauptgeschäftsführer