Sehr geehrte Damen und Herren,
bundesweit wurde das Betreten öffentlicher Flächen weiter eingeschränkt. Schon Ende letzter Woche hatten einige Kommunen in Süd-und Nordbaden (z.B. Freiburg, Bretten) Allgemeinverfügungen erlassen, die das Betreten öffentlicher Flächen grundsätzlich untersagen.
Bund und Länder haben sich am 22.3.2020 auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte verständigt:
- Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bei den Regelungen zum Betreten des öffentlichen Raums handelt es sich nicht um eine allgemeine Ausganssperre, weil bestimmte Aktivitäten nach wie vor erlaubt sind. Deshalb werden auch keine Passierscheine benötigt.
Wie wirken sich die Vorschriften auf die Jagdausübung aus?
Die Ausübung der Jagd in Form der Einzeljagd ist nach wie vor unverändert zulässig.
- Wollen mehrere Jäger im Revier gemeinsam ansitzen, empfehlen wir, dass alle einzeln anfahren und sich ansonsten telefonisch über WhatsApp oder Mail verständigen. Gemeinsames Aufbrechen oder der gemütliche Ausklang des Gruppenansitzes in der Jagdhütte ist derzeit leider nicht möglich.
- Zulässig ist die Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, das Anlegen von Blühflächen und Wildäckern, die Wahrnehmung von Wildschutzaufgaben, Revierarbeiten wie Hochsitzreparatur, Freischneiden von Schneisen u.a., die Ausbildung von Hunden, das An-und Einschießen von Jagdwaffen, Bergen von schwerem Wild, Wildschadensprävention, Wildschadensbehebung im Grünland und Nachsuchen, soweit die unter 3. oben genannte Vorschrift eingehalten wird.
- Die Anlieferung von Wild an Metzgereien ist ebenso möglich wie die Direktvermarktung (Abstandsregelung beachten!).
- Bei Wildunfällen empfehlen wir, nur tätig zu werden, wenn Jägerinnen und Jäger von der Polizei dazu aufgefordert werden.
- Bei der Begutachtung von Wildschäden durch einen Schätzer können Landwirt und Jäger nicht gleichzeitig anwesend sein. Entweder verständigen sich die Parteien auf eine Beteiligung am Ortstermin oder der Schätzer begutachtet den Schaden jeweils getrennt mit Landwirt und Jäger.
Sollten weitere Fragen im Zusammenhang mit den Beschränkungen und der Jagd bei Ihnen auftauchen, können Sie sich gerne an uns wenden (am besten per Mail).
Bleiben Sie gesund!
Freundliche Grüße und Waidmannsheil
Dr. Erhard Jauch
Hauptgeschäftsführer
Bereichsleitung Öffentlichkeitsarbeit/Marketing
Tel. 0711/26 84 36 -14, Fax – 29