Am 10. Februar 2020 wurde die Verordnung des MLR zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 29. Januar 2019 veröffentlicht (Gesetzblatt Nr. 2, Seite 23) und ist somit in Kraft getreten. Danach bleibt auch 2020 und 2021 die allgemeine Schonzeit für Schwarzwild im März und April ausgesetzt. Die bisherigen Regelungen zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bei der Bejagung von Schwarzwild sowie die Regelung der Zulässigkeit von Schwarzwildkirrungen (mindestens 5 satt 2) bleiben bis 28.2.2022 in Kraft. Die Bejagung führender Bachen ist aus Gründen des Muttertierschutzes weiterhin verboten.
Ob nach Inkrafttreten der Änderung des WaffG in § 40 Abs.3 Inhabern eines gültigen Jagdscheins für die Bejagung von Schwarzwild der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen auch ohne behördliche Beauftragung in Baden-Württemberg zumindest bis zum 28.2.2022 erlaubt ist, bedarf noch der Klärung mit den zuständigen Stellen.
Bis zum Inkrafttreten der Änderung, die noch aussteht, bleibt es auf jeden Fall bei der Notwendigkeit der Beauftragung durch die zuständige untere Jagdbehörde .
Wir werden über das Ergebnis zeitnah informieren.