Kostenübernahme bei verkehrsrechtlichen Anordnungen

Liebe Jägerinnen und Jäger,

liebe Mitglieder der Jägervereinigung Esslingen,

folgende Informationen hat das LRA - Esslingen veröffentlicht. Wir bitten um Beachtung.

 

Mit freundlichen Grüßen

JV Esslingen

 

Erstellt am

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Anhang ein Schreiben vom Ministerium Ländlicher Raum (MLR) bzgl. der Kostenübernahme bei verkehrsrechtlichen Anordnungen im Zuge von revierübergreifenden Drückjagden für das Jagdjahr 2024/2025.
 
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Ulmer
 
Landratsamt Esslingen
Amt 22
SG 221 - Kreispolizeibehörde, Untere Jagdbehörde
Wildtierbeauftragter
 
Besucheradresse:
Am Aussichtsturm 7
73207 Plochingen
 
Postanschrift:
Landratsamt Esslingen
73726 Esslingen am Neckar
Telefon: 0711 3902-42717
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Kostenübernahme der Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen bei revierübergreifenden Bewegungsjagden auf Schwarzwild zur Seuchenprävention (Afrikanische Schweinepest – ASP)

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) konnte mittlerweile eine Weiterfinanzierung der Kostenübernahme für das Jagdjahr 2024/2025 sicherstellen. Zunächst einmalig im Jagdjahr 2024/2025 wird die Kostenübernahme auch auf Kreisstraßen ausgedehnt. Entsprechend dem in zurückliegenden Jagdjahren praktizierten Vorgehen werden nach Abstimmung zwischen MLR (Oberste Jagdbehörde) und dem Ministerium für Verkehr (VM, Oberste Straßenbaubehörde und Oberste Straßenverkehrsbehörde) mit diesem Schreiben die Regelungen für das Jagdjahr 2024/2025 mitgeteilt.

Für die Umsetzung ist Folgendes zu beachten:

  • Von der Kostenübernahme sind ausschließlich großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden im Rahmen der Schwarzwildbejagung zur ASP-Seuchenprävention und nur im Jagdjahr 2024/2025 umfasst. Es wird klargestellt, dass die Freigabe sonstiger Wildarten bei der Bejagung für die Kostenübernahme unschädlich ist. Die unteren Verkehrs- und Straßenbaubehörden haben sich dies bereits bei Antragstellung der hierzu beantragten verkehrsrechtlichen Anordnung bestätigen zu lassen.

  • Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen entstehenden Kosten bei diesen Bewegungsjagden erfolgt durch das MLR mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln für die ASP-Prävention.

  • Die unteren Verwaltungsbehörden werden gebeten, die jagdlichen Belange insoweit zu unterstützen, dass die entsprechend den verkehrsrechtlichen Anordnungen erforderlichen verkehrssichernden Maßnahmen (z. B. Beschilderungen, Absperrungen und Umleitungen) von den unteren Straßenbaubehörden beauftragt, bzw. im Rahmen der Möglichkeiten mit eigenen Ressourcen durchgeführt werden. Beschilderungsmaßnahmen kleineren Umfangs können nach der Zustimmung der unteren örtlichen Straßenbaubehörden auch in Eigenregie durch die Jagdberechtigten erfolgen, wenn sich die Beteiligten nach inhaltlichem Austausch darauf verständigen (s. Schreiben des VM vom 30.09.2024, VM2-91-1/3).

  • Die im Zusammenhang mit der Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen hierfür entstehenden Kosten sind zunächst aus den Straßenbauhaushalten der unteren Straßenbaubehörden zu tragen und werden im Nachgang vom MLR aus-geglichen.

Für das Jagdjahr 2024/2025 wird zur Abwicklung Folgendes festgelegt:

  • Die Straßenbauverwaltung ermöglicht dem MLR für diesen Zeitraum die haushaltsmäßige Abwicklung über das VM, Referat 22.

  • Die unteren Straßenbaubehörden übersenden hierzu dem VM, Referat 22 (Registratur2@vm.bwl.de und in Cc an Martin.Ackermann@vm.bwl.de) mit Ablauf des Jagdjahres bis spätestens 12. April 2025 eine Kostenzusammenstellung über im Rahmen der Schwarzwildbejagung zur Seuchenprävention angefallene und ausstehende Kosten für die Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen auf Bundes- und Landesstraßen sowie zunächst einmalig auf Kreisstraßen.

  • Der Kostenzusammenstellung sind rechnungsbegründende Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der eingereichten Erstattungssumme beizufügen (z. B. (LuKAS-Auswertung des entsprechenden Auftrags (75400), Rechnungsunterlagen usw.).

  • Im Anschluss erfolgt auf Grundlage aller bis zu diesem Stichtag eingegangenen Kostenzusammenstellungen eine Mittelanforderung beim MLR, Referat 56. Hier-bei übermittelt das VM ein Kassenzeichen, welches als Verwendungszweck bei der Verrechnungsanordnung durch das MLR verwendet werden soll.

  • Das MLR zahlt dem VM die angeforderten Mittel über Verrechnungsanordnung unter Verwendung des o. g. Kassenzeichens aus. Das VM übernimmt die Weitergabe der Mittel entsprechend den Kostenzusammenstellungen an die unteren Verwaltungsbehörden.

In Bezug auf Straßen im kommunalen Zuständigkeitsbereich (Städte und Gemeinden) wurden nach Mitteilung des MLR bereits mit von dort ausgefertigtem Schreiben vom 29.11.2018 alle Städte und Gemeinden des Landes gebeten, zur Unterstützung der Jägerinnen und Jäger bei der Aufgabe der Schwarzwildreduktion entsprechende Regelungen für ihren Unterhaltslastbereich zu treffen. Ebenso wurden die Kommunen bei Maßnahmen an Straßen in ihrem Verantwortungsbereich gebeten, die Jägerinnen und Jäger entsprechend zu unterstützen. Das MLR wird die Bitte des Landes an alle Städte und Gemeinden, analoge Unterstützungsleistungen vorzunehmen, in einem Schreiben erneuern.

gez. Bucher
Leitender Ministerialrat