Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anhang senden wir Ihnen aktuelle Informationen der Waffenbehörden im Landkreis Esslingen, mit der Bitte um Weiterleitung an Ihre Mitglieder.
Zusätzlich informieren wir Sie darüber, dass das Landratsamt Esslingen voraussichtlich zum 01.01.2025 bei der Waffenbehörde im Landratsamt Esslingen eine Stelle mit einem/r Sachbearbeiter/in im Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht in Vollzeit im Beamtenverhältnis in A10 oder einer vergleichbaren Qualifikation im Angestelltenverhältnis zu besetzen ist. Von Vorteil sind Vorkenntnisse im waffenrechtlichen Bereich. Zu gegebener Zeit erhalten Sie weitere Informationen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Anika Weeger
Amt 22
SG 221 Kreispolizeibehörde/untere Jagdbehörde
Arbeitsgruppenleiterin
Telefon: 0711 3902-42723
Fax: 0711 3902-52723
Weeger.Anika(at)LRA-ES.de
www.landkreis-esslingen.de
Informationen der Waffenbehörden im Landkreis Esslingen an die Schützenvereine und Jägervereinigungen im Landkreis Esslingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
anknüpfend an die gemeinsame Besprechung im Frühjahr möchten wir Sie gerne auf weitere aktuellen Themen aus dem Bereich des Waffenrechts aufmerksam machen.
Legalisierung von Cannabis
1. Auswirkungen des Konsums
Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg teilte mit, dass die Legalisierung des Cannabiskonsums auf die Frage der waffenrechtlichen Eignung nach § 6 WaffG keine Auswirkungen haben dürfte. Stattdessen hat die bisherige Vorgehensweise weiterhin Bestand.
Grundsätzlich werde durch das Erfordernis der persönlichen Eignung sichergestellt, dass nur solche Personen Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ausüben, die auch physisch und psychisch in der Lage sind, ordnungsgemäß mit der Waffe umzugehen und diese bestimmungsgemäß zu verwenden.
Die Einnahme cannabinoider Substanzen könne Tatsachen begründen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung hervorrufen, unabhängig davon, ob die Einnahme legal oder illegal erfolge. Dabei sei es auch nicht zwingend, dass eine Verhaltensauffälligkeit oder eine Abhängigkeit von berauschenden Substanzen hinzutrete. Bedenken gegen die persönliche Eignung könnten sich vielmehr auch aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Vorfälle mit Drogenbezug ergeben.
Werden der Waffenbehörde solche Tatsachen bekannt, so hat sie den Betroffenen zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses bzw. Gutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzufordern. Inwieweit die betreffende Person sodann als geeignet im Sinne des § 6 WaffG anzusehen ist, hängt vom Ergebnis des vorgelegten Gutachtens bzw. Zeugnisses unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls ab.
2. Umgang mit Waffen unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln:
Auch hinsichtlich des Umgangs mit Waffen haben sich durch die Legalisierung von Cannabis keine Änderungen zum bisherigen Vorgehen ergeben.
Der Umgang mit Waffen unter dem Einfluss von Alkohol (Promillegrenze von 0,0) oder Betäubungsmitteln führt zur Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Das heißt, wer als Waffenbesitzer eine Waffe im alkoholisierten bzw. berauschten Zustand z. B. auf dem Heimweg von der Jagd oder dem Schützenverein führt, dem wird die waffenrechtliche Erlaubnis auf Grund der fehlenden Zuverlässigkeit widerrufen. Ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung ist in diesen Fällen nicht anzufordern.
Aufbewahrung Waffenschrankschlüssel
1. Ausgangslage und Anforderungen
Mit Schreiben vom 14.12.2023, ergänzt durch Schreiben vom 20.06.2024, hat das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass von den Waffenbehörden zukünftig auch die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln zu kontrollieren und ggf. im Einzelfall zu bewerten ist.
Die Schlüsselaufbewahrung habe so zu erfolgen, dass ein Zugriff Dritter – dazu gehört auch die Ehefrau – auf den Schlüssel möglichst ausgeschlossen ist. Dies könne beispielsweise durch Mitsichführen des Schlüssels, Verschluss oder andere Maßnahmen erfolgen. Ein Tragen des Schlüssels „am Körper“ sei zwar grundsätzlich weiterhin möglich, doch müsse eine jederzeitige bewusste und unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Schlüssel gewährleistet sein. Zumindest während des Schlafens müsse der Schlüssel hingegen in einem gegen die Wegnahme besonders gesicherten Behältnis aufbewahrt werden.
Ob eine sichere Aufbewahrung vorliegt, ist je nach Einzelfall zu bewerten. Eine sichere Aufbewahrung liegt aber in jedem Fall dann vor, wenn das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung
der im Waffenbehältnis verwahrten Waffen genügt, mit anderen Worten, wenn der Schlüssel in einem Behältnis mit gleichwertiger Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank aufbewahrt wird.
Mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben sind auch andere Sicherungsmöglichkeiten denkbar, die ebenfalls den Anforderungen entsprechen. Es bleibt daher stets eine Betrachtung des Einzelfalls, ob die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels den Vorgaben genügt. Die Waffenbehörden beraten hierzu bei den Kontrollen vor Ort und/oder gerne auf Nachfrage.
2. Mögliche Aufbewahrungsmöglichkeiten:
Aus Sicht der Waffenbehörden gilt es angesichts der Hinweise des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen im Hinblick auf die Anforderungen an ein Aufbewahrungsbehältnis für den Schlüssel folgendes zu beachten:
• Von einer sicheren Aufbewahrung kann in jedem Fall ausgegangen werden, wenn das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis die gleiche Sicherheitsstufe wie die des Waffenschranks aufweist.
• Das Behältnis sollte in jedem Fall weitere Sicherheitsmechanismen aufweisen, die den Zugriff auf den Schlüssel zumindest erschweren. Der Schlüssel sollte z.B. in einem Tresor, welcher durch ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss gesichert ist, oder in einem vergleichbar gesicherten Behältnis aufbewahrt werden.
• Der Schlüsseltresor sollte eine gewisse Massivität aufweisen. Er darf nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank angebracht werden, wenn er nicht die gleiche Sicherheitsstufe wie die des Waffenschranks aufweist.
• Schlüsseltresore mit Notschlüssel sind zu vermeiden.
• Bei einem Tresor mit Zahlenkombination ist darauf zu achten, dass das eigene unveränderte Geburtsdatum oder das eines anderen Familienangehörigen nicht verwendet wird.
3. Eigenumbau des Waffenschrankschlosses von Schlüssel auf Elektronikschloss
Der Schlossumbau mittels sog. Eigenumbaukits kann nur dann akzeptiert werden, wenn dieser durch eine Fachfirma vorgenommen wird.
Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen / häusliche Gemeinschaft
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei gemeinsamer Aufbewahrung von Waffen in einem Haushalt (z. B. Ehepartner oder Vater/Sohn), der Zugriff auf die Waffen von allen Berechtigten gewährleistet sein muss. Das bedeutet, dass bei einer Waffenaufbewahrungskontrolle alle Zugriffsberechtigten auf die Waffen zugreifen und eine entsprechende Kontrolle ermöglichen können müssen.
Bedürfniswiederholungsprüfungen
1. Vorlagen der Schützenverbände zur Bedürfniswiederholungsprüfung über dem Grundkontingent
Für die Waffenbehörden muss nachvollziehbar sein, welche Waffen über dem Grundkontingent von zwei halbautomatischen Kurzwaffen und drei halbautomatischen Langwaffen vom Verband geprüft wurden. Bei den Bescheinigungen vom BDS ist auch die sogenannte Waffenliste bei den Waffenbehörden vorzulegen.
2. Wettkampfnachweis auch für Altfälle
Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg hat mit den Vollzugshinweisen zur Bedürfniswiederholungsprüfung am 25.7.2024 klargestellt, dass auch für Waffen, die vor dem 25. Juli 2009 erworben wurden und zum Überkontingent zählen, dieselben Nachweisanforderungen gelten, wie für Waffen, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden. Die Tatsache, dass gemäß Ziffer 14.3 der WaffVwV entsprechende Bescheinigungen nicht nachgefordert werden können, bezieht sich dabei nur auf die im Rahmen der Bedürfnisüberprüfung zu berücksichtigenden Zeiträume. Demnach können für die Zeiträume vor dem 25. Juli 2009 keine Wettkampfnachweise gefordert werden. Für die Zeiträume danach unterliegen die dem Überkontingent zugehörigen Waffen jedoch alle denselben Nachweisanforderungen, unabhängig davon, wann sie erworben wurden.
Verbotene Magazine
Aus gegebenem Anlass wird darüber informiert, dass bei den Waffenaufbewahrungskontrollen auch die verbotenen Magazine in Augenschein genommen werden. Sollte dabei festgestellt werden, dass entsprechende High-Cap-Magazine fehlen oder ohne vorherige Anzeige vorhanden sind, kann dies im Einzelfall zu entsprechenden waffenrechtlichen Konsequenzen führen. Ein Verkauf oder Vernichten von verbotenen Magazinen ist ebenfalls anzeigepflichtig.
Erwerb von Kurzwaffen
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass sowohl Sportschützen als auch Jäger für den Erwerb einer Kurzwaffe einen Voreintrag in der Waffenbesitzkarte benötigen. Das bedeutet, dass vor dem Erwerb bei der Waffenbehörde ein Antrag zu stellen ist. Der Erwerb einer Kurzwaffe ohne Voreintrag stellt eine Straftrat dar. Insbesondere kann hierdurch auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden.
Einführung eWaffe
Zukünftig wird das Landratsamt Esslingen den Onlinedienst eWaffe anbieten. Das heißt, dass waffenrechtliche Anträge online gestellt werden können und z.B. auch Bedürfnisbescheinigungen etc. über diesen Dienst an das Landratsamt Esslingen übermittelt werden können. Weitere Informationen erhalten Sie zu gegebener Zeit.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weeger