In diesem Jahr haben sich die Jagdruhezeiten geändert. Wir erlauben uns noch einmal darauf hinzuweisen.
In § 41 JWMG (Jagd- und Schonzeiten) ist die allgemeine Jagdruhezeit neu geregelt:
„In der Zeit vom 16. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig sind das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden.“
Durch die neue Jagdruhezeit enden die Jagdzeiten von Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Nutria, Rabenkrähe und Elster am 15. Februar.
Ausnahmen für Schwarzwild
Für Schwarzwild ist die Bejagung abweichend von der Jagdruhezeit-Regelung in § 41 Abs. 2 JWMG vorerst befristhttps://www.landesjagdverband.de/fileadmin/user_upload/JagdzeitenBW_012021.pdfhttps://www.landesjagdverband.de/fileadmin/user_upload/JagdzeitenBW_012021.pdf bis 28. Februar 2022 im gesamten Wald unabhängig von der Schneelage zulässig. Der Muttertierschutz für führende Bachen mit abhängigen (gestreiften) Frischlingen ist unbedingt zu beachten.
Für die Kirrung von Schwarzwild gilt weiterhin: